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Numerus Clausus

Zulassungsbeschränkte und zulassungsfreie Master-Angebote

Wer sich für einen Master-Studiengang bewerben möchte, muss in vielen Fällen die Hürde des Numerus Clausus meistern. An einigen Hochschulen existieren jedoch auch Master-Programme, die nicht zulassungsbeschränkt sind.

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Wer sich nach einem grundständigen Studium dazu entschließt, noch nicht arbeiten zu gehen, sondern sich mit Hilfe eines Master-Abschlusses zusätzlich zu qualifizieren, muss bei der Wahl seines Wunsch-Programms die Zulassungsbedingungen beachten. Viele Hochschulen fordern von den Interessenten ein überdurchschnittlich erfolgreich abgeschlossenes  Erststudium.  Dies wird wie bei der Bewerbung für das grundständige Studium anhand der Noten  überprüft. Die  Interessenten  müssen daher bei der Mehrheit der Master-Studiengänge eine gewisse Numerus Clausus-Forderung erfüllen, die von jeder Hochschule individuell festgesetzt wird. So sind die Zulassungsmodalitäten von Hochschule zu Hochschule und auch von Programm zu Programm unterschiedlich.

Numerus Clausus-Forderungen

Für die Master-Studiengänge kann zugelassen werden, wer einen Bachelor- oder Diplom-Studiengang abgeschlossen hat, der inhaltlich mit den Themen des gewünschten Master-Programms übereinstimmt. Über die Vergleichbarkeit entscheidet die jeweilige Auswahlkommission der Hochschule.  In diesem Erststudium müssen die Bewerber überdurchschnittlich gute Noten erzielt haben. Dabei wird es von den Hochschulen jeweils anders gehandhabt, welche Noten in die Überprüfung mit einfließen. In einigen Fällen werden die Prüfungen im relevanten Haupt- oder Nebenfach gewertet oder nur die Abschlussarbeit, bei anderen Hochschulen zählt die Gesamtnote aus Prüfungen und Bachelorarbeit oder Diplom. 

Auch die Notenspanne und damit die Grenze des geforderten Numerus Clausus variiert von Hochschule zu Hochschule. In der Regel ist eine Mindestgrenze von 2,5 zu finden. Einige Master-Anbieter möchten dagegen Bewerber, die mindestens eine 2,0 aufweisen können, andere immatrikulieren noch bis zu einer Grenze von 3,0.


 

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